FG München - Beschluss vom 15.06.2005
4 V 4779/04
Normen:
ErbStG § 21 § 2 Abb. 1 Nr. 1 S. 2 b § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8 ; BewG § 121 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 724
EFG 2005, 1551
ZEV 2006, 467

Anrechnung ausländischer ErbSt über 21 ErbStG hinaus

FG München, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 4 V 4779/04

DRsp Nr. 2005/11166

Anrechnung ausländischer ErbSt über 21 ErbStG hinaus

An der Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung gezahlter ausländischer ErbSt bei Erwerben, die nicht unter § 21 ErbStG fallen, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wenn zumindest die gezahlte ausländische ErbSt als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom Erwerb abgezogen wird.

Normenkette:

ErbStG § 21 § 2 Abb. 1 Nr. 1 S. 2 b § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8 ; BewG § 121 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Nichtanrechnung italienischer Erbschaftsteuer (ErbSt) bei einer Miterbin, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 b ErbSt) rechtmäßig ist, weil es sich um Bankguthaben der nichtlänger als seit fünf Jahren in Italien lebenden Erblasserin handelt und damit kein Auslandsvermögen im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbSt vorliegt.

Wegen des Sachverhats im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsatze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19. August 2004 in Höhe von 10.655,64 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist teilweise begründet