Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014 als Zuschuss im Wege des Überprüfungsverfahrens nach §
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