OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2003
20 W 173/02
Normen:
BGB § 2247 ;

Aufschrift Mutti auf der Vorderseite eines Testaments als Unterschrift

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 20 W 173/02

DRsp Nr. 2003/3979

Aufschrift "Mutti" auf der Vorderseite eines Testaments als Unterschrift

Die Aufschrift "Mutti" auf der Vorderseite des das Testament enthaltenden Briefumschlags stellt keine die letztwillige Verfügung abschließende Unterschrift dar.

Normenkette:

BGB § 2247 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder aus der ersten Ehe der am 18.01.1969 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligten zu 1) und 2) stammen aus der zweiten Ehe der Erblasserin. Der am 31.03.2001 nachverstorbene zweite Ehemann der Erblasserin hatte nach deren Tode zunächst einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge beantragt, der ihn und die Beteiligten zu 3) und 4) als Miterben zu je 1/4 und die Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu je 1/8 ausweist. Nach Belehrung über die Formnichtigkeit des Testamentes hat er einen Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht am 27.05.1969 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, der auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge den Ehemann als Miterben zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben zu je 1/8 ausweist.