OLG Hamm - Urteil vom 03.03.2009
10 U 95/08
Normen:
BGB § 1922;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 447 /07

Auslegung einer letztwilligen Verfügung

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 10 U 95/08

DRsp Nr. 2010/5013

Auslegung einer letztwilligen Verfügung

1. Haben Ehegatten in einem Erbvertrag vereinbart, dass der Nachlass an (zum Zeitpunkt der Verfügung nicht vorhandene) eheliche Kinder fallen sollen, falls diese nach dem Tod des Erstversterbenden vorhanden sind, dass der Überlebende aber berechtigt sein soll, einen diesem Kinder das eigene und beidseitige Vermögen gegen von ihm festzusetzende Abfindungen für die übrigen Kinder zu übertragen, so handelt es sich nicht um eine nach dem Tod des Erstversterbenden verbindlich bleibende Schlusserbeneinsetzung aller gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. 2. Wird in einem gemeinschaftlichen Testament ein viele Jahre zuvor abgeschlossener Erbvertrag nicht erwähnt, so spricht dies dafür, dass die testierenden Eheleute diesen schlichtweg vergessen haben. 3. Verteilt der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament mit Nachtrag das Vermögen in der Weise an seine Kinder, dass ihnen bestimmte Vermögensgegenstände zugedacht werden, so kann es sich um Erbeinsetzungen entsprechend der Wertanteile der zugedachten Gegenstände aber auch um Vorausvermächtnisse handeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.