SchlHOLG - Beschluss vom 02.11.2003
3 Wx 47/02
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 1923 ; BGB § 1924 ; BGB § 1931 ; BGB § 2267 ; BGB § 2271 ; BGB § 2303 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 88
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 162/02
AG Elmshorn, vom 02.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 537/99

Auslegung eines gemeinschaftliches Testament für den Fall des gemeinsamen Todes

SchlHOLG, Beschluss vom 02.11.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 47/02

DRsp Nr. 2004/122

Auslegung eines gemeinschaftliches Testament für den Fall des "gemeinsamen Todes"

»Zur Auslegung der Formulierung "bei gemeinsamen Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 1923 ; BGB § 1924 ; BGB § 1931 ; BGB § 2267 ; BGB § 2271 ; BGB § 2303 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, wer von ihnen Erbe nach der 1999 verstorbenen A (im Folgenden: Erblasserin) geworden ist.

Die Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem am 3. Oktober 1917 geborenen und am 29. Januar 1984 verstorbenen J A verheiratet. Sie hat einen Sohn aus erster Ehe und zwei Töchter aus zweiter Ehe, die 1972 vorverstorbene U A und die am 30. Juni 1949 geborene Beteiligte zu 2).

Am 6. Dezember 1977 errichteten die Erblasserin und ihr zweiter Ehemann ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

"Hiermit setzen meine Frau u. ich uns gegenseitig als Erben unseres gesamten Hab u. Gut ein.

Bei einem gemeinsamen Tod, ist unsere Tochter R geb. A alleinige Erbin."

In den Folgejahren errichtete die Erblasserin mindestens sechs weitere Testamente. Das noch zu Lebzeiten ihres zweiten Ehemannes errichtete Testament vom 28. März 1978 hat folgenden Inhalt:

"Hiermit enterbe ich meinen Sohn N aus meiner ersten Ehe."

Das letzte bekannte Testament vom 2. Juni 1990 lautet: