BayObLG - Beschluß vom 15.03.1990
BReg 2 Z 21/90
Normen:
BGB §§ 2203 ff., 2211, 2353, 2368; GBO § 18, § 29 Abs. 1, §§ 351 39, 52, 77;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990 Nr. 15
BayObLGZ 1990, 51
NJW-RR 1990, 906

BayObLG - Beschluß vom 15.03.1990 (BReg 2 Z 21/90) - DRsp Nr. 1998/13541

BayObLG, Beschluß vom 15.03.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 21/90

DRsp Nr. 1998/13541

»1. Wird ein Erblasser nach ausländischem Recht beerbt, so richten sich auch Inhalt und Rechtswirkungen einer Testamentsvollstreckung nach dem Erbstatut. Eine "Willensvollstreckung" nach Art. 517, 518 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch entspricht, was die Verfügungsbefugnis des Willensvollstreckers über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie den Verlust der Verfügungsbefugnis durch den Erben betrifft, weitgehend den Rechtswirkungen einer Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht, (§§ 2203 bis 2205, 2211 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 52 GBO ist deshalb auch ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch einzutragen. 2. Der Nachweis dafür, daß eine Testamentsvollstreckung erloschen und die Bewilligungsbefugnis des Erben wieder hergestellt ist, muß im Grundbuchverfahren durch öffentliche Urkunden geführt werden. Eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Testamentsvollstreckers reicht für den Nachweis grundsätzlich nicht aus. In Betracht kommt dafür außer einem Erbschein, der die Beschränkung durch Testamentsvollstreckung nicht mehr ausweist, auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis.