BayObLG - Beschluß vom 14.09.1994
1Z BR 29/94
Normen:
BGB §§ 2079, 2271, 2283, 2285, 2358, 2361; FGG § 12;
Fundstellen:
Rpfleger 1995, 162
ZEV 1995, 105

Beginn der Frist für die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod eines Ehepartners

BayObLG, Beschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 29/94

DRsp Nr. 1999/10712

Beginn der Frist für die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod eines Ehepartners

Leitsatz (amtlich, verkürzt):Kann der überlebende Ehegatte die Schlußerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner ersten Ehefrau anfechten, weil er nach deren Tod erneut geheiratet hat, so beginnt die Anfechtungsfrist nur zu laufen, wenn sich der Anfechtungsberechtigte im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung ohne weitere Gedächtnishilfe an die Schlußerbeneinsetzung erinnern würde, falls er sich mit der Frage der Nachlaßregelung befassen sollte.

Normenkette:

BGB §§ 2079, 2271, 2283, 2285, 2358, 2361; FGG § 12;
Fundstellen
Rpfleger 1995, 162
ZEV 1995, 105