Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) am 05.02.2002 einen Erbschein als Alleinerbin des Erblassers erteilt (Bl 142 d. A.). Mit Kostenrechung vom 22.10.2002 (Bl. 225 d. A.) wurde der Beteiligten zu 1) u. a. für die Erteilung des Erbscheins eine Gebühr gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 KostO in Höhe von 1.827,00 EUR aus einem Geschäftswert von 1.173.926,16 EUR in Rechnung gestellt.
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