LG Kassel, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 37/03
AG Kassel - 783 XVII 71/99 Lö,
Beschränkung der Haftung der Erben für Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 20 W 269/03
DRsp Nr. 2004/7180
Beschränkung der Haftung der Erben für Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers
»1. Die in § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene Beschränkung der Haftung der Erben für Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers gilt nicht nur im Falle des Regresses der Staatskasse, sondern auch bei der Prüfung der Festsetzung unmittelbar gegen die Erben.2. Bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles sind die anderweitig nicht gedeckten Kosten einer angemessenen Bestattung sowie Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe in Abzug zu bringen.«