OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2019
3 Wx 99/19
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 ; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 72; GBO § 73; BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2087 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2020, 123
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, - Vorinstanzaktenzeichen RH-5705-3

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesVerfügung als ErbeinsetzungAbgrenzung zum Vermächtnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 99/19

DRsp Nr. 2020/970

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Verfügung als Erbeinsetzung Abgrenzung zum Vermächtnis

1. Nach § 2087 Abs. 1 BGB ist eine Verfügung als Erbeinsetzung zu verstehen, wenn der Erblasser dem Bedachten sein Vermögen oder einen Bruchteil davon zuwendet, auch dann wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. 2. Betrifft eine Zuwendung nur einzelne Gegenstände, ist nach § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 11. April 2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 ; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 72; GBO § 73; BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2087 Abs. 2;

Gründe

I.

Die derzeit als Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragene Erblasserin verstarb im Jahr 2018. Zu ihrem Nachlass gehören neben dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz Rechte an einem Unternehmen, Bankguthaben sowie Forderungen gegen Dritte.

Mit privatschriftlichem Testament vom 31. Dezember 2015 setze die Erblasserin den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker ein. Weiter verfügte sie folgendes:

"Mein Nießbrauch-Vermögen bei der Firma ... soll im Fall meines Todes zu gleichen Teilen (je 25%) auf die Enkel-Kinder meines verstorbenen Ehemanns ... übertragen werden (vererbt werden).