OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2020
3 Wx 12/19
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; GBO § 72; GBO § 73;
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, - Vorinstanzaktenzeichen HI-1054-31

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eines GrundbuchamtsFeststellungsbeschluss über das Erbrecht des FiskusNachweis der Erbfolge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 12/19

DRsp Nr. 2021/2989

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eines Grundbuchamts Feststellungsbeschluss über das Erbrecht des Fiskus Nachweis der Erbfolge

1. Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den (hier als Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek) gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten .2. Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (Führung des Erbnachweises nach der eingetragenen Gläubigerin durch in Ausfertigung einzureichenden Erbschein, § 35 GBO) zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102 m. N.).

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 500 €.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; GBO § 72; GBO § 73;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des eingangs genannten Grundbesitzes.