OLG Brandenburg - Urteil vom 15.10.2003
13 U 36/03
Normen:
BGB § 195 (a.F.) § 275 (a.F.) § 281 (a.F.) § 2174 ; VermögenssicherungsVO/DDR;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 65
OLGReport-Brandenburg 2006, 136
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 118/02

Erfüllung eines Vorausvermächtnisses über in der ehemaligen DDR liegendes, in Volkseigentum überführtes Grundeigentum

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 13 U 36/03

DRsp Nr. 2008/12941

Erfüllung eines Vorausvermächtnisses über in der ehemaligen DDR liegendes, in Volkseigentum überführtes Grundeigentum

»1. Die Erfüllung eines Vorausvermächtnisses, mit dem einem Miterben das in der ehemaligen DDR liegende Grundeigentum zugewendet wurde, ist den in der Bundesrepublik lebenden Miterben bereits mit In-Kraft-Treten der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten v. 17.7.1952 (GBl/DDR I 615) unmöglich geworden. 2. Wird das Grundeigentum in Volkseigentum überführt und steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Restitution nach dem VermG zu, können der Vermächtnisnehmer bzw. seine Erben einen Anspruch nach § 281 BGB a.F. erheben, für den die Verjährungsfrist erst mit In-Kraft-Treten des VermG zu laufen begann.«

Normenkette:

BGB § 195 (a.F.) § 275 (a.F.) § 281 (a.F.) § 2174 ; VermögenssicherungsVO/DDR;

Gründe: