OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2003
20 W 179/02
Normen:
BGB § 2247 ; BGB § 2258 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 107/02
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen VI R 53/01

Erneute Unterzeichnung eines widerrufenen eigenhändigen Testaments

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 20 W 179/02

DRsp Nr. 2003/10703

Erneute Unterzeichnung eines widerrufenen eigenhändigen Testaments

»Unterzeichnet der Erblasser sein anderweitig widerrufenes, eigenhändiges Testament unter Angabe des Datums und des Ortes erneut, so kann dies eine wirksame letztwillige Verfügung sein.«

Normenkette:

BGB § 2247 ; BGB § 2258 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beteiligte zu 1) wurde von dem Erblasser im Jahr 1999 als Volljähriger adoptiert. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Der am 20.06.2001 verstorbene Erblasser hat mehrfach letztwillig verfügt. Beide Beteiligten begehren die Erteilung eines Erbscheins aufgrund testamentarischer Erbfolge, durch den sie jeweils als Alleinerbe des Erblassers ausgewiesen werden.

Der Beteiligte zu 2) meint, aufgrund des handschriftlichen Testaments des Erblassers vom 30.11.1994 (Bl. 3 d. A.) Alleinerbe geworden zu sein. In diesem Testament hat der Erblasser unter Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen den Beteiligten zu 2) als Erben eingesetzt hat. Der Beteiligte zu 1) stützt seinen Antrag auf eine Urkunde (Bl. 7 d.A.) folgenden Inhalts: "Mein Testament.

Hiermit bestimme ich, , geboren am , den Herrn , wohnhaft in , geboren am...., zu meinem alleinigen Erben von meinem gesamten Vermögen.

Hiermit enterbe ich alle meine Verwandten: 1) meinen Bruder, .... meine Schwester " sowie alle meine übrigen Verwandten.