FG München - Urteil vom 02.03.2005
4 K 2756/03
Normen:
AO § 227 ; ErbStG § 7 ; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

FG München - Urteil vom 02.03.2005 (4 K 2756/03) - DRsp Nr. 2005/8225

FG München, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 2756/03

DRsp Nr. 2005/8225

(Übertragung eines Grundstücks pro forma auf die Mutter, um dessen Zwangsverwertung durch Gläubiger zu verhindern, und dessen spätere Rückübertragung; Erlass in Sachen Schenkungsteuer Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks an die Mutter mit dem Zweck, das Grundstück dadurch vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, schließt die Unentgelthchkeit der Zuwendung nicht aus und rechtfertigt keinen Billigkeitserlass wegen der späteren Rückübertragung, die nicht unter § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fällt.

Normenkette:

AO § 227 ; ErbStG § 7 ; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf Erlass der Schenkungssteuer durch den Beklagten (FA).

Mit Notarvertrag vom 12.02.1996 hat der Kläger (Kl) seiner Mutter den Hälfteanteil am Grundbesitz in M. unter Vereinbarung von Gegenleistungen überlassen. Rückforderungsrechte für den Kl wurden hierbei nicht vereinbart.

Mit Notarurkunde vom 18.12.1997 wurde der Grundstücksanteil der Mutter wieder auf den Kl zurückübertragen.

In der am 15.05.1998 eingereichten Schenkungssteuererklärung zum Vertrag vom 12.02.1996 wurde angegeben, dass die Schenkungssteuer der Zuwendende, d.h. der Kl trägt.