I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf Erlass der Schenkungssteuer durch den Beklagten (FA).
Mit Notarvertrag vom 12.02.1996 hat der Kläger (Kl) seiner Mutter den Hälfteanteil am Grundbesitz in M. unter Vereinbarung von Gegenleistungen überlassen. Rückforderungsrechte für den Kl wurden hierbei nicht vereinbart.
Mit Notarurkunde vom 18.12.1997 wurde der Grundstücksanteil der Mutter wieder auf den Kl zurückübertragen.
In der am 15.05.1998 eingereichten Schenkungssteuererklärung zum Vertrag vom 12.02.1996 wurde angegeben, dass die Schenkungssteuer der Zuwendende, d.h. der Kl trägt.
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