LG Frankfurt/Main, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 46/03
AG Frankfurt am Main Abt. Höchst Marxheim Band 149 Blatt 4487,
Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO für die Eintragung von (Mit-)erben als Eigentümer im Grundbuch auf Grund vorausgegangener Erbauseinandersetzung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 20 W 76/03
DRsp Nr. 2003/8181
Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4KostO für die Eintragung von (Mit-)erben als Eigentümer im Grundbuch auf Grund vorausgegangener Erbauseinandersetzung
»Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4KostO gilt nicht für die Eintragung von (Mit-)erben als Eigentümer im Grundbuch auf Grund vorausgegangener Erbauseinandersetzung (Aufrechterhaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung).«