OLG Köln - Beschluß vom 30.07.1996
19 W 40/96
Normen:
BGB §§ 2058, 2059 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)98d-f
OLGReport-Köln 1997, 25

Gesamthandklage auf Teilung des Nachlasses

OLG Köln, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 19 W 40/96

DRsp Nr. 1997/3686

Gesamthandklage auf Teilung des Nachlasses

»1. Der Nachlaßgläubiger, der zugleich auch Miterbe ist, hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) in Anspruch nimmt oder ob er von ihnen im Wege der Gesamthandklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß verlangt (in Anlehnung an BGH WM 1988,727). 2. Bei der Gesamthandklage kommt eine Kürzung um den Anteil, der seiner Erbquote entspricht, nicht in Betracht. 3. Ist von mehreren Miterben nur ein Miterbe nicht mit der Befriedigung aus dem Nachlaß einverstanden, ist die Klage auf Einwilligung mit der Befriedigung aus dem Nachlaß nur gegen den Widersprechenden zulässig.«

Normenkette:

BGB §§ 2058, 2059 ;

Gründe: