OLG Köln, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 19 W 40/96
DRsp Nr. 1997/3686
Gesamthandklage auf Teilung des Nachlasses
»1. Der Nachlaßgläubiger, der zugleich auch Miterbe ist, hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058BGB) in Anspruch nimmt oder ob er von ihnen im Wege der Gesamthandklage (§ 2059 Abs. 2BGB) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß verlangt (in Anlehnung an BGH WM 1988,727).2. Bei der Gesamthandklage kommt eine Kürzung um den Anteil, der seiner Erbquote entspricht, nicht in Betracht.3. Ist von mehreren Miterben nur ein Miterbe nicht mit der Befriedigung aus dem Nachlaß einverstanden, ist die Klage auf Einwilligung mit der Befriedigung aus dem Nachlaß nur gegen den Widersprechenden zulässig.«