Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei vorläufig verwaltetem DDR-Nachlaßgrundstück
BayObLG, Beschluß vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 15/96
DRsp Nr. 1997/3417
Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei vorläufig verwaltetem DDR-Nachlaßgrundstück
»Gehört zum Nachlaß ein in der ehemaligen DDR gelegenes Grundstück, das im Zeitpunkt des Erbfalls zwar unter vorläufiger Verwaltung gemäß § 6 der DDR-Verordnung vom 17.7.1952, aber noch im Eigentum des Erblassers stand, so ist für den Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Wert des Grundstücks am 3.10.1990 maßgebend (Anschluß an BayObLG ZEV 1995, 231).«