OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.1996
18 U 205/95
Normen:
BeurkG § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 296
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 149/95

Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Schenkungsvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 18 U 205/95

DRsp Nr. 1997/9145

Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Schenkungsvertrages

Zu den Pflichten des Notars nach § 17 BeurkG gehört es nicht, quasi als Lebensberater der Beteiligten zu agieren und bei der Beurkundung eines Schenkungsvertrages die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß sie bei Eintritt bestimmter Situationen - hier Ehescheidung - ihren Entschluß zur Vornahme des Rechtsgeschäfts möglicherweise bereuen könnten. Deshalb muß der Notar nicht auf die Möglichkeit eines Rückübertragungsanspruchs hinweisen.

Normenkette:

BeurkG § 17 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Am 23.02.1972 beurkundete der Beklagte einen Schenkungsvertrag, mit dem der Kläger den Grundbesitz B 39 in O sowie den Hälfteanteil des Grundstücks B 45 in O auf seine Ehefrau übertrug.

Motiv für diesen Schenkungs- und Übereignungsvertrag war, daß der Kläger als selbständiger Architekt ein Bauvorhaben in einer Größenordnung von damals 12,5 Mio. DM durchführen, für den Fall des Scheiterns dieses Vorhabens aber vermeiden wollte, daß eventuelle Gläubiger auf sein zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen zugreifen konnten.

Zusätzlich wurde am 23.02.1972 auch die Gütertrennung des Klägers und seiner damaligen Ehefrau beurkundet.