Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung in Anspruch.
Am 23.02.1972 beurkundete der Beklagte einen Schenkungsvertrag, mit dem der Kläger den Grundbesitz B 39 in O sowie den Hälfteanteil des Grundstücks B 45 in O auf seine Ehefrau übertrug.
Motiv für diesen Schenkungs- und Übereignungsvertrag war, daß der Kläger als selbständiger Architekt ein Bauvorhaben in einer Größenordnung von damals 12,5 Mio. DM durchführen, für den Fall des Scheiterns dieses Vorhabens aber vermeiden wollte, daß eventuelle Gläubiger auf sein zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen zugreifen konnten.
Zusätzlich wurde am 23.02.1972 auch die Gütertrennung des Klägers und seiner damaligen Ehefrau beurkundet.
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