KG - Beschluß vom 24.07.1990
1 W 949/89
Normen:
BGB § 1931, § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
MDR 1991, 155
NJW-RR 1991, 330
OLGZ 1991, 6
OLGZ 1991, 7
Rpfleger 1991, 22

KG - Beschluß vom 24.07.1990 (1 W 949/89) - DRsp Nr. 1999/10736

KG, Beschluß vom 24.07.1990 - Aktenzeichen 1 W 949/89

DRsp Nr. 1999/10736

Bei der Berechnung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten sind außer dem in § 1931 Abs. 1 BGB vorgesehenen Ehegattenerbteil die Erhöhung dieses Erbteils nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der gesetzliche Erbteil erheblich hinter dem Zugewendeten zurückbleibt, führt eine Ausschlagung des testamentarisch wechselbezüglich Zugewendeten zur Wiederherstellung der Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der überlebende Ehegatte bei Ausschlagung seiner testamentarischen Einsetzung als Alleinerbe als gesetzlicher Erbe nur ein Viertel weniger erhalten würde.

Normenkette:

BGB § 1931, § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Hinweise:

Anmerkung Reimann, DNotZ 1990, 433

Anmerkung Tiedtke, FamRZ 1991, 1259

Fundstellen
MDR 1991, 155
NJW-RR 1991, 330
OLGZ 1991, 6
OLGZ 1991, 7