LG Aurich vom 16.01.1990
3 T 262/89
Normen:
ZPO § 804 Abs.3, § 850 c, § 850 d Abs.1 S.4, Abs.2 lit.a;
Fundstellen:
DRsp IV(424)142a
FamRZ 1990, 777
NJW-RR 1990, 844
NiedersRpfl 1990, 178
Rpfleger 1990, 307

LG Aurich - 16.01.1990 (3 T 262/89) - DRsp Nr. 1992/10855

LG Aurich, vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 3 T 262/89

DRsp Nr. 1992/10855

a. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zur Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners wegen Unterhalts kann auf Antrag bisher nicht berücksichtigter gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nur wegen gem. § 850 d ZPO bevorrechtigter Unterhaltsansprüche geändert werden.

Normenkette:

ZPO § 804 Abs.3, § 850 c, § 850 d Abs.1 S.4, Abs.2 lit.a;

Die geschiedene Ehefrau und das eheliche Kind des Schuldners haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG N. vom 23. 5. 1985 erwirkt, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen laufenden Unterhalts in Höhe von 500,Ä DM und 200,Ä DM nach Maßgabe des § 850 d ZPO gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird. Das AG hat den pfandfreien Betrag für den Schuldner auf 800,Ä DM festgesetzt. Einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 16. 5. 1988 haben die beiden nichtehelichen Kinder des Schuldners wegen rückständigen Unterhalts bis zum 31. 5. 1988 sowie wegen laufenden Unterhalts ab dem 1. 6. 1988 erwirkt, mit dem ebenfalls das Einkommen des Schuldners nach Maßgabe des § 850 d ZPO gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird. Das AG hat den pfandfreien Betrag für den Schuldner hier auf 850,Ä DM zuzüglich 1/3 des Mehrbetrags festgesetzt.