BayObLG, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 44/94
DRsp Nr. 1995/1285
Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch
»1. Soll ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk im Weg der Grundbuchberichtigung gelöscht werden, ist den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren. 2. Erbt jemand als Vorerbe einen Anteil an einer Erbengemeinschaft, die Miteigentümerin eines Grundstücks ist, so wird das Grundbuch, soweit der Nacherbenvermerk eingetragen ist, jedenfalls dann unrichtig, wenn der Vorerbe Alleineigentümer wird und weitere Miterbenanteile auch im Weg der Erbfolge hinzuerworben hat.«