Mandatssituation 13.5: Ehegattenvertretungsrecht

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Die Ehefrau F erfährt im Jahr 2023, dass ihr Ehemann M nach einem Unfall im Krankenhaus liegt. Es stehen dringende lebensgefährliche Behandlungen an, zu denen sie ihre Einwilligung erteilen soll. Eine Vorsorgevollmacht besteht nicht.

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Besteht eine Vorsorgevollmacht?

Kein Getrenntleben?

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Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten

Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht können sich Ehegatten nicht gegenseitig vertreten. Es muss eine Betreuerbestellung angeregt werden, ggf. ein vorläufiger Betreuer per einstweiliger Anordnung (§ 300 FamFG). Ab dem 01.01.2023 sieht § 1358 BGB ein auf sechs Monate befristetes Vertretungsrecht des Ehegatten vor. Das Ehegattenvertretungsrecht besteht, wenn der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht regeln kann. Der vertretende Ehegatte kann sein Vertretungsrecht nutzen, um kurzfristig zu handeln. Er muss sein Vertretungsrecht aber nicht ausüben.

Ausschlussgründe

Das Ehegattenvertretungsrecht besteht nur, wenn die Ehegatten nicht getrennt leben. Weiterhin darf keine Vorsorgevollmacht bestehen, und der vertretene Ehegatte darf die Vertretung durch den Ehegatten nicht ablehnen. Eine Betreuung geht dem Ehegattenvertretungsrecht ebenfalls vor.

Umfang der Vertretungsmacht