Durch Vertrag vom 30. 5. 1990 übertrug die Beteil. zu 1 (Mutter) ihren Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteil. zu 2 (Sohn) mit Wirkung zum 1. 7. 1990. Der Übernehmer verspricht in dem Vertrag seiner Mutter ein Altenteil üblichen Umfangs, jedoch mit der Bestimmung, »daß freie Hege und Pflege nur auf dem Hofe und nur insoweit gewährt werde, wie es im Rahmen einer Familiengemeinschaft üblich und ohne Einsatz von Hilfskräften möglich ist«.
»Der Übergabevertrag bedarf .. der gerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO. Jedoch ist ein Versagungsgrund nach diesen Vorschriften nicht gegeben. ... Versagungsgründe nach §
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