OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.07.1996
10 W 58/96
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 72
Rpfleger 1997, 41

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.07.1996 (10 W 58/96) - DRsp Nr. 1999/10696

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 10 W 58/96

DRsp Nr. 1999/10696

»Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn er mehrere Erben vertritt, die einen vom Erblasser begonnenen Rechtsstreit fortführen.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

Anmerkungen:

Die BRAGO geht davon aus, daß die Gebühren Pauschgebühren sind und daher die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer Angelegenheit abdecken, §§ 13 Abs. 1, 87 BRAGO, und daß der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann, § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. In gleicher Weise geht die BRAGO davon aus, daß der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit auch dann die Gebühren nur einmal erhält, wenn es sich um mehrere Auftraggeber handelt, § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO, mit den Ausgleichsmöglichkeiten:

- im Falle von Wertgebühren:

Zusammenrechnen mehrerer Gegenstände nach § 7 Abs. 2 BRAGO, wenn jeder der mehreren Auftraggeber seinen eigenen Gegenstand einbringt oder Erhöhung der Geschäftsgebühr pro Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist und soweit die mehreren Auftraggeber an ihm gemeinschaftlich beteiligt sind,

- bei Betragsrahmengebühren:

Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages pro Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 S. 3 BRAGO.