OLG Hamm vom 01.02.1990
15 W 16/90
Normen:
HöfeO § 6 Abs.1 Nr.1, Nr.2, § 7 Abs.2, § 8 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(282)184c
FamRZ 1990, 672
JMBl NRW 1990, 173
OLGZ 1990, 284
Rpfleger 1990, 297

OLG Hamm - 01.02.1990 (15 W 16/90) - DRsp Nr. 1992/8698

OLG Hamm, vom 01.02.1990 - Aktenzeichen 15 W 16/90

DRsp Nr. 1992/8698

»Bei einem Ehegattenhof richtet sich die Hoferbfolge in den Anteil des erstversterbenden Ehegatten ausschließlich nach § 8 HöfeO. Die Erbfolge des überlebenden Ehegatten wird nicht dadurch berührt, daß der Ehegatte, der früher Alleineigentümer des Hofes war, in der Zeit bis zur Begründung der Eigenschaft als Ehegattenhof die Voraussetzungen einer formlosen Hoferbenbestimmung nach Maßgabe [von] § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 7 Abs. 2 HöfeO geschaffen hat.«

Normenkette:

HöfeO § 6 Abs.1 Nr.1, Nr.2, § 7 Abs.2, § 8 Abs.1;

c. »§ 8 Abs. 1 HöfeO [in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 7. 1976, BGBl. I S. 1933] regelt die Intestaterbfolge beim Ehegattenhof .. dahin, daß der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zufällt. Es handelt sich damit rechtlich .. um eine Erbfolge in den Anteil des verstorbenen Ehegatten am Ehegattenhof, im vorl. Fall in den gesamthänderischen Anteil des Erblassers an der vereinbarten Gütergemeinschaft. ... Der Erbvertrag v. 8. 8. 1986 enthält eine mit der gesetzl. Erbfolge nach § 8 Abs. 1 HöfeO übereinstimmende gegenseitige Hoferbeneinsetzung der Eheleute.