OLG Koblenz vom 13.06.1990
5 U 75/90
Normen:
BGB § 516, § 528, § 822 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)447a-b
NJW-RR 1991, 1218
VersR 1991, 1258

OLG Koblenz - 13.06.1990 (5 U 75/90) - DRsp Nr. 1992/9374

OLG Koblenz, vom 13.06.1990 - Aktenzeichen 5 U 75/90

DRsp Nr. 1992/9374

»1. Der Vorschrift des § 528 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schenker seinen Unterhalt im Fall des Notbedarfs aus seinem eigenen Vermögen bestreiten, deshalb weggegebene Geschenke zurückverlangen können soll. Damit wird dem Erfordernis der Unterhaltssicherung Vorrang vor dem Vertrauen des Beschenkten in die Rechtsbeständigkeit der Zuwendung eingeräumt. 2. Auf den Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB ist § 822 BGB anwendbar. Erfolgt die zweite Schenkung unter Ehegatten, so ist allerdings § 822 in aller Regel nicht anwendbar, weil Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel keine Schenkung im Sinne von § 516 BGB sind. Solche Zuwendungen sind in der Regel ein Beitrag zum angemessenen Familienunterhalt.«

Normenkette:

BGB § 516, § 528, § 822 ;
Fundstellen
DRsp I(133)447a-b
NJW-RR 1991, 1218
VersR 1991, 1258