Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht der auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) gerichteten Klage stattgegeben, weil sie zulässig und begründet ist.
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