OLG Köln - Urteil vom 20.09.1996
19 U 23/96
Normen:
BGB §§ 675, 611, 626, 662, 670, 671, 745, 2038 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 273

OLG Köln - Urteil vom 20.09.1996 (19 U 23/96) - DRsp Nr. 1997/3399

OLG Köln, Urteil vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 19 U 23/96

DRsp Nr. 1997/3399

»1. Der entgeltliche Hausverwaltervertrag ist ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag. 2. Der unentgeltliche Hausverwaltervertrag unterliegt Auftragsrecht, auch dann, wenn der Verwalter Anspruch auf Aufwendungeersatz hat. 3.Der Verwaltervertrag ist im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung kündbar (§§ 2038, 745 BGB), und zwar als Auftrag jederzeit (§ 671 I BGB). 4. Ein Miterbe kann einen anderen Miterben auf die nach den §§ 2038, 745 BGB erforderliche Zustimmung zur Kündigung des Verwaltervertrages verklagen, wenn die Kündigung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Miterben entspricht. Ein Interesse eines Miterben an der weiteren Tätigkeit eines pflichtwidrig handelnden Verwalters ist nicht anzuerkennen. 5. Die kurze Kündigungsfrist nach § 626 II BGB gilt bei einem entgeltlichen Verwaltervertrag nicht, wenn das Kündigungsrecht mehreren gemeinschaftlich zusteht. In einem solchen Fall ist in angemessener Frist zu kündigen; diese bemißt sich danach, in welchem Zeitraum die erforderliche Zustimmung des Mitberechtigten eingeholt - ggf. eingeklagt - werden kann (vgl. BGH NJW 1982, 641).«

Normenkette:

BGB §§ 675, 611, 626, 662, 670, 671, 745, 2038 ;

Entscheidunsgründe: