OLG Zweibrücken - 19.02.1990 (3 W 179/89) - DRsp Nr. 1992/10283
OLG Zweibrücken, vom 19.02.1990 - Aktenzeichen 3 W 179/89
DRsp Nr. 1992/10283
»Setzt ein Erblasser als Nacherben seine gesetzlichen Erben ein und ergibt die individuelle Auslegung der letztwilligen Verfügung kein eindeutiges Ergebnis, so gelten diejenigen Personen als Nacherben eingesetzt, die bei Eintritt des Nacherbfalls die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden.«
Normenkette:
BGB § 2066 Satz 2, § 2104 Satz 1;
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