OLG München - Beschluß vom 16.03.1990
12 WF 1364/89
Normen:
ZPO § 269 ;
Fundstellen:
MDR 1990, 636
Vorinstanzen:
AG München,

Rechtsfolgen der Klagerücknahme; Kosten; Stufenklage

OLG München, Beschluß vom 16.03.1990 - Aktenzeichen 12 WF 1364/89

DRsp Nr. 1996/17614

Rechtsfolgen der Klagerücknahme; Kosten; Stufenklage

Nimmt der Kläger nach erteilter Auskunft bei einer Stufenklage die Klage hinsichtlich des Leistungsantrages zurück, weil die Auskunft keine Leistungspflicht des Beklagten ergeben hat, trägt der Kläger die Kosten.

Normenkette:

ZPO § 269 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten richtet sich ausweislich ihrer Begründung sowohl gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts als auch gegen dessen Kostenausspruch.

I Soweit mit dem Rechtsmittel eine Streitwerterhöhung gefordert wird, ist es als von den Beklagtenvertretern in eigenem Namen eingelegt anzusehen. Diese Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG) und begründet.

Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte gemäß § 254 ZPO Stufenklage erhoben und in deren zweiten Stufe einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt geltend gemacht (vgl. Bl. 3 des Schriftsatzes vom 2. Mai 1989).