OLG Köln - Urteil vom 11.01.1996
7 U 96/95
Normen:
BGB § 736 §§ 2301 1967 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)96a-b

Rückabwicklung der Einbringung eines Grundstücks bei Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters

OLG Köln, Urteil vom 11.01.1996 - Aktenzeichen 7 U 96/95

DRsp Nr. 1997/5281

Rückabwicklung der Einbringung eines Grundstücks bei Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters

»1. Scheidet ein Gesellschafter (hier: einer KG), der ein Grundstück "dem Werte nach" in die Gesellschaft einzubringen hat, aus der Gesellschaft aus, so ist der Wert des Grundstücks, der der Gesellschaft gebührt, in deren Interesse zu realisieren. Die Einbringungsverpflichtung dem Wert nach erstarkt dann zu einem Anspruch auf Zahlung des Wertes des Gegenstandes.2. Dieser Wertersatzanspruch gegen den ausscheidenden Gesellschafter geht, soweit das Ausscheiden mit dem Tod zusammenfällt, auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB über.3. Zur Frage, inwieweit eine gesellschaftsvertragliche Klausel, die den Ausschluß von Erben aus der Gesellschaft ohne Abfindungsanspruch vorsieht, der Formvorschrift des § 2301 BGB unterliegt.«

Normenkette:

BGB § 736 §§ 2301 1967 ;

Tatbestand: