Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne Berücksichtigung der am 2. Februar 2012 zugeflossenen Zahlung von 5.330,- Euro als Einkommen zu gewähren.
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