AEUV Art. 267; AEUV Art. 288 Abs. 3; GRC Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; NachwG § 1; NachwG § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (a.F.) § 125 Abs. 1; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (a.F.) § 125 Abs. 2; TVöD § 26; TVöD § 27; TVöD § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 109
ArbRB 2019, 228
AuR 2019, 433
EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 32
EzA-SD 2019, 9
NZA 2019, 985
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 55/16
ArbG Kiel, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1102 c/15
Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 22.01.2019 9 AZR 45/16
BAG, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 149/17
DRsp Nr. 2019/8890
Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 22.01.2019 9 AZR 45/16
Orientierungssätze:1. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1BGB iVm. § 7 Abs. 4BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten Urlaubsanspruchs (Rn. 11 ff.).2. Aus dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1BGB) folgt, dass der Anspruch der Erben des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4BUrlG) nach einer tariflichen Ausschlussfrist verfällt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, sofern die Ausschlussfrist den Urlaubsabgeltungsanspruch erfasst und der Arbeitnehmer sie aufgrund bestehender Tarifgebundenheit bei seinem Fortleben zur Meidung des Verfalls des Anspruchs hätte wahren müssen (Rn. 34).3. Der Abgeltungsanspruch der Erben entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich gleichzeitig fällig (Rn. 24, 37 f.).4. §§ 26, 27TVöD regeln den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht abweichend vom Bundesurlaubsgesetz. Die Grundsätze über die Vererbbarkeit des finanziellen Aspekts des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten deshalb auch für den tariflichen Mehrurlaub nach § 26TVöD und den tariflichen Zusatzurlaub nach § 27TVöD (Rn. 27 ff.).
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