BFH - Urteil vom 13.04.2011
II R 27/09
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5462/06

Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines Gewinnbezugsrechts als Schenkung unter Leistungsauflage; Abgrenzung der gemischten Schenkung von Schenkungen unter Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen

BFH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen II R 27/09

DRsp Nr. 2011/10242

Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines Gewinnbezugsrechts als Schenkung unter Leistungsauflage; Abgrenzung der gemischten Schenkung von Schenkungen unter Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen

1. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts (Gewinnbezugsrechts) zugunsten eines vom Schenker bestimmten Dritten stellt eine Schenkung unter Leistungsauflage dar, wenn der Bedachte verpflichtet ist, die ihm aufgrund der Beteiligung zustehenden Gewinne an den Dritten auszukehren (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).2. Ist der Bedachte durch eine Auflage zu Geldzahlungen verpflichtet, ist regelmäßig von einer Leistungsauflage auszugehen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.