Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Beschwerdewert: 3.000,-- EURO.
I. Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich Frau 1A seit 07. Juni 2002 im Grundbuch eingetragen. Nachdem diese am ... 2009 verstorben war, wurde ihr Sohn A2 aufgrund des notariellen Testamentes vom ... 2004 am 26. März 2010 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
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