Der Beklagte (Bekl.) war mit der Mutter des Klägers (Kl.), der Hausfrau H.Z., geschiedene C., verheiratet und hat diese am 30.12.1992 vorsätzlich und widerrechtlich getötet. Mit Urteil der 1. Großen Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des LG ist er wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
ProzeßgeschichteIm vorliegenden Verfahren hat der Kl. das Endurteil v. 8.3.1994 erstritten, durch welches der Bekl. hinsichtlich der Getöteten für erbunwürdig erklärt worden ist. Dieses Urteil ist dem Bekl. zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 22.3.1994 zugestellt worden. Mit einem beim LG am 23.3.1994 eingegangenen persönlichen Schreiben des Bekl. vom 21.3.1994 hat er erklärt, daß er gegen das Endurteil »Revision« einlegen wolle und nähere Ausführungen zur Begründung seines Begehrens gemacht. Die Zivilkammer hat daraufhin die Akten dem OLG vorgelegt.
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