OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2003
15 W 461/02
Normen:
BGB § 890 Abs. 1 ; BGB § 894 ; BGB § 1023 ; GBO § 53 ; GBO § 76 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 355
OLGReport-Hamm 2003, 177
ZfIR 2004, 84
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 754/00

Vereinigung eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks mit einem anderen Grundstück: Keine Erstreckung der bestehenden Belastung auf die anderen Teile des neuen Grundstücks

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 15 W 461/02

DRsp Nr. 2003/5958

Vereinigung eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks mit einem anderen Grundstück: Keine Erstreckung der bestehenden Belastung auf die anderen Teile des neuen Grundstücks

1. Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (§ 890 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks. 2. Wird bei der Anlegung des Loseblattgrundbuchs die Beschränkung der Belastung auf die dem früheren Grundstück entsprechende Teilfläche nicht übernommen, so wird das Grundbuch unrichtig; an die Veräußerung der herrschenden Grundstücke kann sich ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung der Grunddienstbarkeit anschließen. 3. Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig gem. § 76 GBO das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen.

Normenkette:

BGB § 890 Abs. 1 ; BGB § 894 ; BGB § 1023 ; GBO § 53 ; GBO § 76 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind in Erbengemeinschaft Eigentümer der im Betreff genannten und der weiteren unter den laufenden Nummern 2 und 3 der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Blatt 0330 eingetragenen Grundstücke (Flur 3 Flurstücke 156 und 164).