OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.08.2013
1 A 1481/10
Normen:
SG a.F. § 31 S. 1; BhV § 2 Abs. 1 Nr. 3; BhV § 9 Abs. 7 S. 4, 7; SGB I § 12; SGB XI § 72 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 84 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1481/10

Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich Belastung eines Beihilfeberechtigten mit erheblichen krankheitsbedingten und pflegebedingten Aufwendungen i.R.e. Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 1 A 1481/10

DRsp Nr. 2013/19768

Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich Belastung eines Beihilfeberechtigten mit erheblichen krankheitsbedingten und pflegebedingten Aufwendungen i.R.e. Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe

Es verletzt im Falle des (auch vorliegend) praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe den Kernbereich der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn der Beihilfeberechtigte mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann; in diesen Fällen bedarf es des ergänzenden Eintritts der Beihilfe. Der Beihilfeberechtigte kann insoweit nicht auf die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem SGB XII verwiesen werden (Bekräftigung der Senatsrechtsprechung).

Tenor

Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages in Höhe von 204,42 Euro. Das Urteil des VG Minden vom 18. Mai 2010 - 10 K 606/09 - ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.