Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages in Höhe von 204,42 Euro. Das Urteil des VG Minden vom 18. Mai 2010 - 10 K 606/09 - ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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