BFH - Urteil vom 16.05.2001
I R 76/99
Normen:
EStG §§ 2, 10d ; KStG § 8 Abs. 1 ; AO (1977) § 45 ; BGB § 1922 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1835
BFHE 195, 328
BStBl II 2002, 487
DB 2001, 1862
DStZ 2000, 748
Vorinstanzen:
FG Köln,

Verlustabzug im Erbfall

BFH, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen I R 76/99

DRsp Nr. 2001/11934

Verlustabzug im Erbfall

»1. Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R 126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621). 2. Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.«

Normenkette:

EStG §§ 2, 10d ; KStG § 8 Abs. 1 ; AO (1977) § 45 ; BGB § 1922 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine Stiftung-- in ihrer Eigenschaft als Erbin einen von der Erblasserin nicht ausgenutzten Verlustvortrag geltend machen kann. Wegen der Einzelheiten des zu beurteilenden Sachverhalts wird auf den den Streitfall betreffenden Beschluss des Senats vom 29. März 2000 I R 76/99 (BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622) verwiesen.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage im Streitpunkt stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 150). Hiergegen wendet sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit seiner Revision. Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es die Körperschaftsteuer 1996 betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.