I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine Stiftung-- in ihrer Eigenschaft als Erbin einen von der Erblasserin nicht ausgenutzten Verlustvortrag geltend machen kann. Wegen der Einzelheiten des zu beurteilenden Sachverhalts wird auf den den Streitfall betreffenden Beschluss des Senats vom 29. März 2000 I R 76/99 (BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622) verwiesen.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage im Streitpunkt stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 150). Hiergegen wendet sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit seiner Revision. Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es die Körperschaftsteuer 1996 betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
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