BayObLG - Beschluß vom 02.11.1994
3Z BR 274/94
Normen:
BGB § 330 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ; VVG § 166 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 72
ZEV 1995, 193
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung als Teil des Nachlasses

BayObLG, Beschluß vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 274/94

DRsp Nr. 1995/1206

Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung als Teil des Nachlasses

»Bei der Bewertung einer Beschwerde im Erbscheinsverfahren ist zu berücksichtigen, daß die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung nicht in den Nachlaß fällt, wenn der Versicherung gegenüber ein Bezugsberechtigter benannt ist.«

Normenkette:

BGB § 330 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ; VVG § 166 ;

Gründe:

Am 12.6.1985 verstarb der tschechoslowakische Staatsbürger X (Erblasser) ledig und kinderlos. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Eltern.

Der Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament den Beteiligten zu 1) als Alleinerben eingesetzt. Er hatte im Jahr 1983 bei der A-Unfallversicherung AG eine Unfallversicherung abgeschlossen, deren Versicherungssumme im Todesfall 50 000 DM betrug. Ein Bezugsberechtigter war zu Lebzeiten des Erblassers gegenüber der Versicherung nicht bestimmt worden. Des weiteren hatte der Erblasser bei der B-Lebensversicherungs-AG eine Lebensversicherung über eine Versicherungssumme von 60 000 DM abgeschlossen. Im Versicherungsantrag vom 1.3.1984 heißt es in der Rubrik Bezugsberechtigung im Todesfall "Erbe laut Testament". Mit Schreiben an die B-Lebensversicherung vom 8.6.1984, dort eingegangen am 12.7.1984, bestimmte der Erblasser für den Fall seines Todes den Beteiligten zu 1) unwiderruflich zum Bezugsberechtigten aus der Lebensversicherung.