OLG Köln - Beschluss vom 16.03.1994
19 U 159/93
Normen:
BGB § 2287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 43
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 220/89

Voraussetzungen eines lebzeitigen Eigeninteresses an Schenkung des Erblassers)

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 19 U 159/93

DRsp Nr. 2005/17691

Voraussetzungen eines lebzeitigen Eigeninteresses an Schenkung des Erblassers)

»Ein lebzeitiges Eigeninteresse einer Erblasserin an einer Schenkung ist anzuerkennen, wenn eine im Zeitpunkt der Schenkung 61-jährige Witwe, die bereits seit Jahren an einer schweren Parkinson'schen Erkrankung litt und deren Krankheitszustand sich nach dem Tode ihres Ehemannes zunehmend verschlimmerte, für die Schenkung eines Hausgrundstückes als Gegenleistung eine umfassende Pflegeversorgung erhält, deren Wert mit Rücksicht auf die zu erwartende hohe Wahrscheinlichkeit einer Schwerstpflegebedürftigkeit nahezu dem damaligen Grundstückswert entspricht.«

Normenkette:

BGB § 2287 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.

Dem Kläger steht als vertragsmäßig bedachter Schlußerbe nach der am 24. 11. 1987 verstorbenen Frau M. F. wegen der von dieser mit notariellem Vertrag vom 8. 2. 1974 vorgenommenen Übertragung der Grundstücke E. Straße 246 in B./B. auf die Beklagte gegen diese kein Anspruch gemäß § 2287 Abs. 1 BGB auf die geltend gemachte Übertragung eines 1/6 Miteigentumsanteils hinsichtlich der in Rede stehenden Flurstücke zu.