Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.
Dem Kläger steht als vertragsmäßig bedachter Schlußerbe nach der am 24. 11. 1987 verstorbenen Frau M. F. wegen der von dieser mit notariellem Vertrag vom 8. 2. 1974 vorgenommenen Übertragung der Grundstücke E. Straße 246 in B./B. auf die Beklagte gegen diese kein Anspruch gemäß § 2287 Abs. 1 BGB auf die geltend gemachte Übertragung eines 1/6 Miteigentumsanteils hinsichtlich der in Rede stehenden Flurstücke zu.
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