BayObLG - Beschluss vom 22.06.2004
1Z BR 60/04
Normen:
BGB § 2254 § 2256 § 2257 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 411
FamRZ 2005, 558
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 7/04
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 643/03

Widerruf des Testamentwiderrufs

BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 60/04

DRsp Nr. 2004/12452

Widerruf des Testamentwiderrufs

»Zum Widerruf des Widerrufs eines Testaments, wenn sich der Inhalt des ursprünglichen Testaments und der Inhalt des ersten Widerrufstestaments im Wesentlichen decken.«

Normenkette:

BGB § 2254 § 2256 § 2257 ;

Gründe:

I. Der am 15.6.2003 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Die Beteiligte zu 1 war seine Haushälterin. Der Beteiligte zu 2 ist sein Sohn. Mit seinen anderen Kindern hatte der Erblasser Verträge über vorzeitigen Erbausgleich bzw. über Erb- und Pflichtteilsverzichte abgeschlossen.

Am 31.1.2002 verfasste der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 zur "alleinigen Erbin" einsetzte.

Mit notariellem Testament vom 14.2.2002 setzte er erneut die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin und deren Abkömmlinge zu Ersatzerben ein. Er erklärte, dass er in der Verfügung über seinen Nachlass nicht gebunden sei; rein vorsorglich hebe er alle bisher errichteten letztwilligen Verfügungen auf.

Mit notarieller Urkunde vom 19.2.2002 widerrief der Erblasser sein notarielles Testament vom 14.2.2002, in der er seine Haushälterin zur Alleinerbin eingesetzt habe, vollinhaltlich. Beide notariellen Testamente wurden am 5.3.2002 in amtliche Verwahrung genommen.