I. Der am 15.6.2003 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Die Beteiligte zu 1 war seine Haushälterin. Der Beteiligte zu 2 ist sein Sohn. Mit seinen anderen Kindern hatte der Erblasser Verträge über vorzeitigen Erbausgleich bzw. über Erb- und Pflichtteilsverzichte abgeschlossen.
Am 31.1.2002 verfasste der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 zur "alleinigen Erbin" einsetzte.
Mit notariellem Testament vom 14.2.2002 setzte er erneut die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin und deren Abkömmlinge zu Ersatzerben ein. Er erklärte, dass er in der Verfügung über seinen Nachlass nicht gebunden sei; rein vorsorglich hebe er alle bisher errichteten letztwilligen Verfügungen auf.
Mit notarieller Urkunde vom 19.2.2002 widerrief der Erblasser sein notarielles Testament vom 14.2.2002, in der er seine Haushälterin zur Alleinerbin eingesetzt habe, vollinhaltlich. Beide notariellen Testamente wurden am 5.3.2002 in amtliche Verwahrung genommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|