BGH - Beschluss vom 26.10.2011
IV ZB 33/10
Normen:
HeimG § 14 Abs. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 210
FamRZ 2012, 124
JuS 2012, 255
MDR 2011, 1479
NJ 2012, 77
NJW 2012, 155
NotBZ 2012, 23
WM 2012, 1045
ZEV 2012, 39
ZEV 2012, 99
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 417/09
OLG Karlsruhe, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Wx 120/09

Wirksamkeit des Testaments eines Angehörigen eines Heimbewohners bei Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben und Kenntnisnahme des Heimträgers von dem Testament erst nach Tode des Erblassers

BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen IV ZB 33/10

DRsp Nr. 2011/20059

Wirksamkeit des Testaments eines Angehörigen eines Heimbewohners bei Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben und Kenntnisnahme des Heimträgers von dem Testament erst nach Tode des Erblassers

Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, m it dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Gegenstandswert: bis 40.000 €

Normenkette:

HeimG § 14 Abs. 1; BGB § 134;

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist der einzige Sohn des am 11. September 2007 verstorbenen, verwitweten Erblassers. Er ist schwerbehindert und lebt in einer Einrichtung, die Wohnheime und Tagesförderstätten für Menschen mit schwerer Behinderung umfasst, und deren Träger der Beteiligte zu 2 ist. In einem notariellen Testament vom 16. März 2006 setzte der Erblasser den Beteiligten zu 1 zu seinem nicht befreiten Vorerben und die Einrichtung zum Nacherben sowie zum Ersatzerb en ein. Über dieses Testament wurde der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers informiert.