OLG Koblenz - Urteil vom 22.09.2003
12 U 823/02
Normen:
BGB § 666 ; BGB § 952 Abs. 2 ; BGB § 985 ; BGB § 1006 Abs. 1 ; BGB § 1922 ; BGB § 2301 ;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 264/00

Wirksamkeit einer Vollmacht, um über Bargeld und Sparkonten in Form von einer Schenkung zu verfügen, die von der Erblasserin im Anschluss an ein Testament erteilt wurde und sich auf Teile der im Testament erwähnten und verteilten Erbmasse erstrecken

OLG Koblenz, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 823/02

DRsp Nr. 2003/12874

Wirksamkeit einer Vollmacht, um über Bargeld und Sparkonten in Form von einer Schenkung zu verfügen, die von der Erblasserin im Anschluss an ein Testament erteilt wurde und sich auf Teile der im Testament erwähnten und verteilten Erbmasse erstrecken

Wird von der Erblasserin im beurkundeten Testament bestimmt, zu welchen Teilen die Erbmasse verteilt werden soll, so ist bei einer im Anschluss an das Testament erteilten Vollmacht, wenn die Erblasserin kurz darauf stirbt, der Bevollmächtigte in der Form beweispflichtig, dass er glaubwürdig darlegen muss, dass die Erblasserin sich im Gegensatz zum Testament entschieden hat, in mehr als ursprünglich vorgesehen aus der "Erbmasse" zu begünstigen. Kann der Begünstigte nicht beweisen, dass er durch eine Schenkung, in Form einer Vollmacht, Anspruch auf das Bargeld und die Spareinlagen der Erblasserin hat, so ist das Testament ausschlaggebend und die Schenkung (Vollmacht) ist unwirksam.

Normenkette:

BGB § 666 ; BGB § 952 Abs. 2 ; BGB § 985 ; BGB § 1006 Abs. 1 ; BGB § 1922 ; BGB § 2301 ;

Tatbestand: