OLG Köln - Urteil vom 22.04.1994
19 U 173/93
Normen:
BGB § 2232 § 2233 § 2353 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 3
MDR 1994, 806
OLGReport-Köln 1994, 163
ZEV 1994, 372

Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des Erblassers - Beweislast

OLG Köln, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 19 U 173/93

DRsp Nr. 1995/10392

Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des Erblassers - Beweislast

»1. Ein notarielles Testament, in dem es eingangs heißt, der Erblasser vermöge nach Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, ergibt nicht eindeutig, dass der Erblasser stumm im Sinne von § 2233 111 BGB war, wenn der Text der Urkunde anschließend lautet, der Erblasser erkläre dem Notar mündlich seinen Willen wie folgt.2. Der Erbe, der Rechte aus einem notariellen Testament herleitet, ist dafür beweispflichtig, dass der Erblasser das Testament mündlich errichten konnte (§ 2232 BGB).«

Normenkette:

BGB § 2232 § 2233 § 2353 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.