Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des Erblassers - Beweislast
OLG Köln, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 19 U 173/93
DRsp Nr. 1995/10392
Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des Erblassers - Beweislast
»1. Ein notarielles Testament, in dem es eingangs heißt, der Erblasser vermöge nach Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, ergibt nicht eindeutig, dass der Erblasser stumm im Sinne von § 2233 111 BGB war, wenn der Text der Urkunde anschließend lautet, der Erblasser erkläre dem Notar mündlich seinen Willen wie folgt.2. Der Erbe, der Rechte aus einem notariellen Testament herleitet, ist dafür beweispflichtig, dass der Erblasser das Testament mündlich errichten konnte (§ 2232BGB).«