OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.04.2017
15 W 299/17
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 84; GNotKG § 36 Abs. 3; EuErbVO Art. 21 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 lit. b), Art. 68 , Art. 72 Abs. 1 lit. I); BGB § 1922;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 143
FuR 2017, 580
IPRax 2019, 327
ZEV 2017, 579
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 3013/15

Zulässigkeit der Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände in ein Europäisches Nachlasszeugnis

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 15 W 299/17

DRsp Nr. 2018/860

Zulässigkeit der Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände in ein Europäisches Nachlasszeugnis

Das deutsche Erbrecht unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession und lässt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: eines in Tschechien belegenen Grundstücks) im Europäischen Nachlasszeugnis daher - auch in lediglich informatorischer Weise - nicht zu.

Da nach deutschem Erbrecht nicht einzelne Gegenstände, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes vererbt werden, ist die Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände (hier: ein in Tschechien gelegenes Grundstück) in ein Europäisches Nachlassverzeichnis nicht zulässig. Auch eine unverbindliche informatorische Aufnahme von Grundstücken kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Fürth vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 84; GNotKG § 36 Abs. 3; EuErbVO Art. 21 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 lit. b), Art. 68 , Art. 72 Abs. 1 lit. I); BGB § 1922;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 03.11.2016 hat das Amtsgericht Fürth den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.