OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2012
20 W 108/12
Normen:
GBO § 18; GBO § 22; GBO § 71; BGB § 894; BGB § 1093; BGB § 2271; BGB § 2286;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 05.03.2012

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine lediglich die Rechtsauffassung des Grundbuchamts erläuternde Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 20 W 108/12

DRsp Nr. 2018/15233

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine lediglich die Rechtsauffassung des Grundbuchamts erläuternde Verfügung

1. Ob eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung.2. Bei einer Verfügung, mit der die Rechtsauffassung des Grundbuchamts erläutert wird, aus der folgt, dass der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht geführt sei, handelt es sich nicht um eine anfechtbare Entscheidung nach § 71 GBO.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

GBO § 18; GBO § 22; GBO § 71; BGB § 894; BGB § 1093; BGB § 2271; BGB § 2286;

Gründe