Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, in rechter Frist (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht gemäß Beschluss vom 22. Dezember 2003 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Landgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße verspricht, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so dass dem Prozesskostenhilfeantrag insgesamt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO fehlt.
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