OLG Köln - Beschluß vom 14.01.2004
2 W 5/04
Normen:
BGB §§ 2058 2325 2329 ; GVG § 23 Nr. 1 § 71 Abs. 1 ; ZPO §§ 117 127 261 ;
Vorinstanzen:
LG Bo pnn - 7 O 404/03 - 26.11.2003,

Zum Umfang der unentgeltlichen Leitsungserbringung bei gemischter Schenkung; Prozesskostenhilfegesuch bei einem Landgericht

OLG Köln, Beschluß vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 5/04

DRsp Nr. 2004/2416

Zum Umfang der unentgeltlichen Leitsungserbringung bei gemischter Schenkung; Prozesskostenhilfegesuch bei einem Landgericht

1. In welchem Umfang bei einer gemischten Schenkung die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages.2. Ein bei dem Landgericht - ohne gleichzeitige Klageerhebung - eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Teil der beabsichtigten Klage unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts bleibt.

Normenkette:

BGB §§ 2058 2325 2329 ; GVG § 23 Nr. 1 § 71 Abs. 1 ; ZPO §§ 117 127 261 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, in rechter Frist (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht gemäß Beschluss vom 22. Dezember 2003 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Landgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße verspricht, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so dass dem Prozesskostenhilfeantrag insgesamt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO fehlt.