FG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2001
4 K 3929/99 Erb
Normen:
BGB § 1922 ; BGB § 1924 Abs. 1 ; BGB § 1937 ; BGB § 1938 ; BGB § 2147 ; BGB § 2174 ; BGB § 2303 Abs. 1 ; BGB § 2317 Abs. 1 ; BGB § 2346 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr.1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zweigliedrige GbR; Vermächtnis; Gesellschaftsvertragliche Übernahmeregelung; Aufschiebender Erbverzicht; Freibetrag; Erbanfall - Erwerb durch Vermächtnis begrifflich kein Erwerb durch

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 3929/99 Erb

DRsp Nr. 2002/18020

Zweigliedrige GbR; Vermächtnis; Gesellschaftsvertragliche Übernahmeregelung; Aufschiebender Erbverzicht; Freibetrag; Erbanfall - Erwerb durch Vermächtnis begrifflich kein Erwerb durch

Wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers an einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts dessen Sohn und Mitgesellschafter unter aufschiebendem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte und ausschließlicher Erbeinsetzung der übrigen Abkömmlinge sowohl durch Vermächtnis als auch durch gesellschaftsvertragliche Übernahmeregelung auf den Todesfall übertragen, so erwirbt der Sohn den Gesellschaftsanteil außerhalb der Erbfolge und kann daher den Freibetrag bei Erwerb durch Erbanfall nicht in Anspruch nehmen.

Normenkette:

BGB § 1922 ; BGB § 1924 Abs. 1 ; BGB § 1937 ; BGB § 1938 ; BGB § 2147 ; BGB § 2174 ; BGB § 2303 Abs. 1 ; BGB § 2317 Abs. 1 ; BGB § 2346 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr.1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: