Mandatssituation 11.4.2: Klageerwiderung des Bevollmächtigten

Autor: Klose

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Die Schwester als Vorsorgebevollmächtigte der Mutter möchte sich gegen die Klage verteidigen. Sie ist der Ansicht, aufgrund des Gefälligkeitsverhältnisses und ihres Näheverhältnisses zur Mutter nicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet zu sein. Zudem habe sie einen Teil des Geldes von der Mutter zu Lebzeiten geschenkt bekommen.

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Siehe hierzu die Checkliste in Mandatssituation 13.3.

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Einwendungen gegen den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

Die Frage, ob ein Auftrag oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, hat weitreichende Folgen, da bei Fehlen des Rechtsbindungswillens der Anspruch des § 666 BGB nicht besteht. Zudem ist aufgrund der Tatsache, dass die Erblasserin zu Lebzeiten keine Rechnungslegung verlangt hat, an einen Verzicht zu denken.

Erster Einwand: Gefälligkeitsverhältnis